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Änderung § 105 LuftPersV vom 01.03.2013

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§ 105 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 105 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung


(Text neue Fassung)

§ 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät


vorherige Änderung

Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden

a) bei
der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 2 oder 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,

b)
bei den Prüferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.



(1) 1 Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. 2 Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen.

(2) 1
Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2 Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

(3) Für die Erteilung
der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung
oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere
bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.

(7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der
Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.


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