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Änderung § 111 LuftPersV vom 01.03.2013

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§ 111 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 111 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung


(Text neue Fassung)

§ 111 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 1 und 2 in den Mustergruppen

1. Flugzeuge und Drehflügler bis 2.000 kg Höchstmasse und

2. Flugzeuge von 2.000 kg bis 5.700 kg Höchstmasse

und für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.

(3) Eine Sammeleintragung für Prüfer Klasse 1 und 2 kann von einer Prüfertätigkeit von mindestens 12 Monaten an einer größeren Anzahl verschiedener Einzelmuster der Mustergruppe abhängig gemacht werden.



 

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