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Änderung § 10 LuftPersV vom 24.12.2014
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§ 10 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 10 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen |
(1) 1 Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. 2 In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen. (2) 1 Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 110. 2 Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. 2 Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen. |
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