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Änderung § 34 LuftPersV vom 24.12.2014
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§ 34 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 34 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338 |
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(Text alte Fassung) § 34 (neu) | (Text neue Fassung)§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss |
(1) 1 Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach § 21 Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet. 2 Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus einer ungeraden Zahl von mindestens fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. 3 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur Klärung der medizinischen Fachfragen andere flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und Psychologen hinzuziehen. (3) 1 Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes bedarf. 2 Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt. (4) 1 Dem fliegerärztlichen Ausschuss werden die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in pseudonymisierter Form übermittelt. 2 Der fliegerärztliche Ausschuss nimmt gegenüber den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes schriftlich Stellung. 3 Er kann dabei Empfehlungen aussprechen. 4 Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes sind jedoch an die Empfehlungen des fliegerärztlichen Ausschusses nicht gebunden. |
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