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Änderung § 83 LuftPersV vom 24.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 83 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 83 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83 Nachtflugqualifikation


(Text neue Fassung)

§ 83 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen bei Nacht einer Nachtflugqualifikation nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation sind

1. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge nach § 82,

2. die Flugausbildung.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens fünf Flugstunden mit Flügen unter Sichtflugbedingungen bei Nacht, davon drei Stunden mit Fluglehrer mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand.



 
(heute geltende Fassung)