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Änderung § 124 LuftPersV vom 24.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 124 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 124 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 124 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus der Lizenz, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, voll angerechnet:

1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer oder als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,

2. Flugzeit als Prüfer und als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.