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Änderung § 130 LuftPersV vom 24.12.2014
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§ 130 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 130 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 130 Erneuerung einer Berechtigung | (Text neue Fassung)§ 130 (aufgehoben) |
Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden. |
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