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Änderung § 39 LuftPersV vom 09.04.2015
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§ 39 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung | § 39 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 39 Erteilung und Umfang der Lizenz | (Text neue Fassung)§ 39 (aufgehoben) |
(1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten. |
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