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Änderung § 3 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 3 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 3 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Erteilung und Umfang der Lizenz


(Text neue Fassung)

§ 3 Anwendbare Vorschriften


vorherige Änderung

(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 2 der Anlage zu dieser Verordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden während der Ausbildung auch die Voraussetzungen nach § 3a für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die Klassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luftfahrerschein eingetragen. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen
von Flugzeugen nach Absatz 1

1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer am Tage
auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland,

2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen
und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf diesen Mustern innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a bleiben unberührt.

(3) Die Lizenz
nach Absatz 1 kann um die Nachtflugqualifikation erweitert werden. Für den Erwerb und den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vorschriften für die Nachtflugqualifikation für Privatflugzeugführer gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sinngemäß anzuwenden.



(1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Bestimmungen über die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung von Erlaubnissen richten sich

1. für Personal
nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. für Personal
nach § 1 Nummer 2 nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),

3. für Personal nach § 1 Nummer 3 bis 7 nach dieser Verordnung,

4. für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1 Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang I Buchstabe a bis d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1). 2 Sind die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar, so kann die zuständige Behörde von ihrer Anwendung absehen, wenn ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard erreicht wird. 3 Die Lizenz wird bei Eintrag einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge nach Satz 1 durch ein nationales Beiblatt ergänzt. 4 Auf den Luftfahrzeugen nach Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fortlaufende Flugerfahrung angerechnet. 5 Die Luftfahrzeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer verfügen über die entsprechende Zulassung oder Berechtigung.