Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 LuftPersV vom 01.07.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 LuftPersRÄndV am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie der LuftPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 5 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch


(Text neue Fassung)

§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen


vorherige Änderung

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sind

1.
der Besitz einer Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 mit Klassenberechtigung nach § 3b für einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm oder der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 3a,

2. die theoretische Ausbildung in den Sachgebieten Instrumentenkunde
und Funknavigation,

3. eine Flugausbildung
von mindestens 10 Flugstunden, von denen bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät - Typ II (FNPT II) oder Flugsimulator durchgeführt werden können; die Ausbildung beinhaltet das Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer horizontal geflogenen Umkehrkurve von 180 Grad.

(2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbildung können in einer Ausbildungseinrichtung gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) erfolgen.

(3) Die theoretische und praktische Prüfung erfolgt gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003).

(4) Umfang
und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 richten sich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003).



(1) 1 Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind:

1.
die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz - LAPL) und Abschnitt C (Privatpilotenlizenz - PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz - SPL, Ballonpilotenlizenz - BPL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2. die beauftragten Unternehmen und die dafür zugelassenen Ausbildungsorganisationen für die Erteilung
der Erlaubnis für Flugbegleiter nach § 1 Nummer 9,

3. die Beauftragten
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5),

4. das
Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller weiteren Erlaubnisse.

2 Satz 1 gilt auch für die Anerkennung
von Prüfern nach § 128a.

(2) 1 Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. 2 Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. 3 Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher Notwendigkeit zuständig für die Erteilung der folgenden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bundeswehr:

1. Lizenzen nach Anhang I Abschnitt D (Lizenzen für Berufspiloten - CPL), Abschnitt E (Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen - MPL), Abschnitt F (Lizenzen für Verkehrspiloten - ATPL), Abschnitt G (Instrumentenflugberechtigung - IR), Abschnitt H (Klassen-
und Musterberechtigungen), Abschnitt I (Weitere Berechtigungen), Abschnitt J (Lehrberechtigte) und Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,

2. Luftfahrerscheine
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,

3. Ausweise
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flugingenieure nach § 1 Nummer 2,

4. Instrumentenflugberechtigungen für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1
und Flugingenieure nach § 1 Nummer 2.