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Änderung § 98 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 98 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 98 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 98 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts geregelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fest, welche Vorschriften für Lizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Bedienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind.