§ 98 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 98 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 98 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 98 (aufgehoben) |
Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts geregelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fest, welche Vorschriften für Lizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Bedienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind. |