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Änderung § 131 LuftPersV vom 24.09.2008
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§ 131 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.09.2008 geltenden Fassung | § 131 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834 |
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(Textabschnitt unverändert) § 131 Zuständige Stellen | |
(Text alte Fassung) Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der betreffenden Lizenzen und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes. | (Text neue Fassung) Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der betreffenden Lizenzen und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft. |
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