Tools:
Update via:
Änderung § 5 LuftPersV vom 18.03.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 LuftPersRÄndV am 18. März 2021 und Änderungshistorie der LuftPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 5 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen | |
(1) 1 Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind: 1. die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für die Erteilung von Lizenzen nach Anhang I Abschnitt B (Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz - LAPL) und Abschnitt C (Privatpilotenlizenz - PPL, Segelflugzeugpilotenlizenz - SPL, Ballonpilotenlizenz - BPL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. die beauftragten Unternehmen und die dafür zugelassenen Ausbildungsorganisationen für die Erteilung der Erlaubnis für Flugbegleiter nach § 1 Nummer 9, 3. die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer, des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm nach § 1 Nummer 6 und des Ausweises für Prüfer von Luftsportgerät (Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5), 4. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung aller weiteren Erlaubnisse. 2 Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a. (2) 1 Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. 2 Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. 3 Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher Notwendigkeit zuständig für die Erteilung der folgenden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bundeswehr: 1. Lizenzen nach Anhang I Abschnitt D (Lizenzen für Berufspiloten - CPL), Abschnitt E (Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen - MPL), Abschnitt F (Lizenzen für Verkehrspiloten - ATPL), Abschnitt G (Instrumentenflugberechtigung - IR), Abschnitt H (Klassen- und Musterberechtigungen), Abschnitt I (Weitere Berechtigungen), Abschnitt J (Lehrberechtigte) und Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3. Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flugingenieure nach § 1 Nummer 2, 4. Instrumentenflugberechtigungen für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 und Flugingenieure nach § 1 Nummer 2. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/al143969-0.htm