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Änderung § 9 LuftPersV vom 18.03.2021
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§ 9 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 9 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen | |
(1) 1 Eine nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet gültig. 2 Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechtigung maßgeblich sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre gültig. 2 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften. | (Text neue Fassung) (2) 1 Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre gültig. 2 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften. |
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