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Änderung § 10 LuftPersV vom 18.03.2021
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§ 10 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 10 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen | |
(1) 1 Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. 2 In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. 2 Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. 2 Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(3) 1 Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. 2 Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen. |
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