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Änderung § 24 LuftPersV vom 18.03.2021
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§ 24 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 24 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis | |
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für 1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach dieser Verordnung, 3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung, | |
(Text alte Fassung) 4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. | (Text neue Fassung) 4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. |
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