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Änderung § 105 LuftPersV vom 01.03.2013
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§ 105 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 105 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
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(Textabschnitt unverändert) § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung | |
Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden | |
(Text alte Fassung) a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 2 oder 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs, b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung. | (Text neue Fassung) a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs, b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung. |
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