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Änderung § 106 LuftPersV vom 01.03.2013

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§ 106 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 106 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293

(Textabschnitt unverändert)

§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit


(1) Die zuständige Stelle kann auf die in § 104 Abs. 2 geforderten beruflichen Tätigkeiten eine gleichwertige oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 3c oder Nr. 5c abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

(3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 oder 2 für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 Anlage 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann von dem Nachweis der Berufsausbildung nach § 104 Abs. 2 und dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn eine einjährige berufliche oder eine dreijährige nichtberufliche Tätigkeit als Prüfer Klasse 3, Musterberechtigung Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm oder Motorsegler, bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb nachgewiesen wird. Die Erlaubnis kann auf Flugzeuge ohne Einziehfahrwerk, Einspritz- oder Turbinenmotoren beschränkt werden.


(Text neue Fassung)

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.