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Änderung § 7 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 7 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 7 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis


vorherige Änderung

 


(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen Stelle nicht bereits vorliegen,

2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,

3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem beauftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Bewerbers sowie die Nachweise über die bestandene theoretische und praktische Prüfung und

4. wenn am Flugfunk teilgenommen wird,

a) ein Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse und

b) ein Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse; davon ausgenommen sind Bewerber um Erlaubnisse zum Führen von Segelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen (LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luftsportgeräten.

(3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 104,

2. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Feststellung der Identität und

3. der Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes oder ein Auszug aus dem Fahreignungsregister und ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, wenn aufgrund der Tätigkeit kein Nachweis über die Zuverlässigkeit ausgestellt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)