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Änderung § 8 LuftPersV vom 24.12.2014
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§ 8 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 8 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente |
(1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flugbegleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind. (2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen: 1. Personalausweis oder Reisepass, 2. Tauglichkeitszeugnis, falls ein solches zur Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist. |
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