Tools:
Update via:
Änderung § 15 LuftPersV vom 24.12.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftPersAnpEUV am 24. Dezember 2014 und Änderungshistorie der LuftPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 15 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis |
(1) 1 Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. 2 Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend. 3 Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. (2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zuständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder wenn 1. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und 2. eine von der zuständigen Stelle angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Ausweises das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt. (3) 1 Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrerschein oder ein Ausweis beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. 2 Der Luftfahrerschein oder der Ausweis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luftfahrt beschränkt werden. (4) 1 Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung kann angeordnet werden, wenn 1. Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen, 2. die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung abgelaufen ist oder 3. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt. 2 Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Verwahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/al45788-0.htm