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Änderung § 17 LuftPersV vom 24.12.2014
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§ 17 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 17 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 17 (neu) | (Text neue Fassung)§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung |
(1) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt 1. 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, 2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte, 4. 17 Jahre für a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, b) Flugingenieure, c) Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder, d) Prüfer von Luftfahrtgerät und e) Flugdienstberater. Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen. (2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern beträgt 1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer, 2. 16 Jahre für Freiballonführer, 3. 17 Jahre für Luftschiffführer. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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