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Änderung § 23 LuftPersV vom 24.12.2014
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§§ 23 bis 28 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 23 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) §§ 23 bis 28 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 23 Ausbildungsbetriebe |
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen: 1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrichtungen), 2. eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung nach § 104), 3. ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene Ausbildungsorganisationen - ATO) oder 4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. (2) Genehmigte Ausbildungseinrichtungen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach § 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisationen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 aus. (3) 1 Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal besitzen. 2 Dies gilt nicht für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8. |
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