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Änderung § 29 LuftPersV vom 24.12.2014
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§§ 29 und 30 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 29 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) §§ 29 und 30 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb |
Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verordnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbetriebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Einzelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend. |
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