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Änderung § 29 LuftPersV vom 24.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§§ 29 und 30 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 29 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 29 und 30 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb


vorherige Änderung

 


Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verordnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbetriebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Einzelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend.