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Änderung § 30 LuftPersV vom 24.12.2014
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§ 30 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 30 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 30 (neu) | (Text neue Fassung)§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit |
Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat. |
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