Änderung § 126 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 126 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 126 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe


(Text neue Fassung)

§ 126 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Nachweis über die Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe ist durch eine Bescheinigung einer behördlich anerkannten Stelle zur Durchführung dieser Ausbildung zu führen.



 



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