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Änderung § 127 LuftPersV vom 24.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 127 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftPersAnpEUV am 24. Dezember 2014 und Änderungshistorie der LuftPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 127 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 127 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland


(Text neue Fassung)

§ 127 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß § 46 Abs. 5 darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Der Inhaber einer Lizenz nach Satz 1 darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Luftfahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt werden.



 
(heute geltende Fassung)