Tools:
Update via:
Änderung § 130 LuftPersV vom 24.12.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 130 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftPersAnpEUV am 24. Dezember 2014 und Änderungshistorie der LuftPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 130 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 130 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 130 Erneuerung einer Berechtigung | (Text neue Fassung)§ 130 (aufgehoben) |
Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/al45845-0.htm