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Änderung § 135 LuftPersV vom 24.12.2014
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§ 135 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 135 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 135 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Eine Erlaubnis, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) oder die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) erteilt worden ist, kann in die entsprechende Lizenz in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen umgeschrieben werden, sobald die erforderlichen Voraussetzungen zur Anpassung des Ausbildungsstandes an die entsprechenden Anforderungen gemäß diesen Bestimmungen erfüllt worden sind. Die weiteren Verlängerungen und Erneuerungen der eingetragenen Klassen- und Musterberechtigungen sowie der Erwerb weiterer Klassen- und Musterberechtigungen sowie weiterer sonstiger Berechtigungen vor einer Umschreibung nach Satz 1 richten sich nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) (1) Nach JAR-FCL ausgestellte Lizenzen und Berechtigungen für Privat-, Berufs- und Verkehrspiloten werden auf Antrag im Rahmen der Verlängerung der Gültigkeit durch Lizenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ersetzt. Die Rechte aus den JAR-FCL-Lizenzen dürfen nach dem 8. April 2018 nicht mehr ausgeübt werden. (2) Die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen für Flugzeuge und Hubschrauber erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte. (3) Die Umwandlung von Lizenzen für Segelflugzeuge, Freiballone und Luftschiffe erfolgt auf Antrag bis einschließlich 8. April 2015 nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte. (4) Wird die Umwandlung nicht JAR-gemäßer Lizenzen nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Umwandlungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. |
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