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Änderung Anlage 2 LuftPersV vom 24.12.2014
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Anlage 2 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | Anlage 2 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 125) Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind | (Text neue Fassung)Anlage 2 (aufgehoben) |
Gegenstand der Sprachprüfung sind folgende Fertigkeiten des Bewerbers: a) erfolgreiche Verständigung sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Sprechfunkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner, b) geeignete Vorgehensweisen für einen möglichst wirkungsvollen Austausch von Informationen und zum Erkennen und zur Beseitigung von Missverständnissen (zum Beispiel Überprüfung, Bestätigung oder Verdeutlichung durch gezielte Rückfragen) in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang, c) sichere Handhabung sprachlicher Herausforderungen wie Komplikationen oder unerwarteter Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer gewöhnlichen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der der Bewerber ansonsten vertraut ist, und d) akzent- und dialektfreie Sprache oder Sprache mit einem Dialekt oder Akzent, der im Flugfunkdienst verstanden wird. |
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