Tools:
Update via:
Änderung Anlage 3 LuftPersV vom 24.12.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 LuftPersAnpEUV am 24. Dezember 2014 und Änderungshistorie der LuftPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 3 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | Anlage 3 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 3 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung |
A | Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung B | Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit C | Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Lehrberechtigten, bei Lehrberech- tigten zusätzlich die Angabe der Qualifikationen inklusive der Bereiche, in denen die Lehrberechtigten tätig sind (Theorie, Simulator etc.) D | Name und Anschrift des Flugplatzes oder der Betriebsstätte, auf dem oder in der die Ausbildung durchgeführt werden soll E | Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe: - der Luftfahrzeugklasse/-art und ggf. des Luftfahrzeugmusters, - von Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister, - des/der eingetragenen Halter(s), - der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses F | Art der Ausbildung, die in der Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden soll: Theoretische Ausbildung Praktische Flugausbildung Klassenberechtigungen Weitere Berechtigungen (z. B. Schleppberechtigung) G | Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden H | Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung I | Erklärung, dass 1. die Angaben zu A bis H richtig sind, 2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt wird. Datum Unterschrift |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/al45855-0.htm