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Änderung § 40a LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 40a LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 40a LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler


(Text neue Fassung)

§ 40a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von Reisemotorseglern der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind

1. der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 39,

2. eine theoretische Ausbildung,

3. eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen von Reisemotorseglern, deren Beherrschung in besonderen Flugzuständen und zum Verhalten in Notfällen und

4. die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprüfung und einer praktischen Prüfung, in der der Bewerber nachweist, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedienung von Reisemotorseglern im Normalbetrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.

(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flugstunden, in denen enthalten sein müssen

1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,

2. An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und

3. selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.