Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45a LuftPersV vom 09.04.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 LuftPersAnpEUV am 9. April 2015 und Änderungshistorie der LuftPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 45a LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 45a LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen


vorherige Änderung

 


1 Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. 2 Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.