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Änderung § 49 LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 49 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 49 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz


(Text neue Fassung)

§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Freiballonführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz richtet sich im Übrigen nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(3) Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber

1. eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens einer Stunde mit einem Freiballon der eingetragenen Freiballonart und Größenklasse,

2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zusätzlich eine Fahrt mit einem Prüfer je Freiballonart auf der größten Größenklasse, auf der er im Unternehmen eingesetzt wird,

innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht erfüllt, ist die Fahrt mit einem Fluglehrer für Freiballone durchzuführen.

(4) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.