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Änderung § 51 LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 51 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 51 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 51 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Luftschiffführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,

2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen von Luftschiffen,

3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen und in Notfällen.