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Änderung § 5 LuftPersV vom 01.07.2007
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§ 5 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 5 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch | |
(Text alte Fassung) (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sind | (Text neue Fassung) (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sind |
1. der Besitz einer Lizenz für Privatflugzeugführer nach § 1 mit Klassenberechtigung nach § 3b für einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm oder der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 3a, | |
2. die theoretische Ausbildung in den Sachgebieten Instrumentenkunde und Funknavigation, 3. eine Flugausbildung von mindestens 10 Flugstunden, von denen bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät - Typ II (FNPT II) oder Flugsimulator durchgeführt werden können; die Ausbildung beinhaltet das Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer horizontal geflogenen Umkehrkurve von 180 Grad. (2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbildung können in einer Ausbildungseinrichtung gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) erfolgen. (3) Die theoretische und praktische Prüfung erfolgt gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003). (4) Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 richten sich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003). | 2. die Ausbildung nach § 82 Abs. 3 und 4. 3. (aufgehoben) (2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbildung können in einer Ausbildungseinrichtung gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) erfolgen. (3) Der Bewerber hat die Prüfung nach § 82 Abs. 5 zu absolvieren. (4) Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 richten sich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003). |
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