Tools:
Update via:
Änderung § 37 LuftPersV vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie der LuftPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 37 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 37 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 Erleichterungen | |
(Text alte Fassung) (1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flugzeugführer oder als Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flugstunden, für Bewerber, die Inhaber einer Lizenz als Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5 sind, auf mindestens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine Lizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit müssen je 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flugzeugführer oder als Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flugstunden, für Bewerber, die Inhaber einer Erlaubnis für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler sind, auf mindestens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine Lizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindestens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit müssen je 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und drei Landungen aus einer Position außerhalb der Platzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung nach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 enthalten sein. § 40 bleibt unberührt. |
(2) Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4 kann durch einen Überlandflug im Segelflug mit Fluglehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilometer ersetzt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/al7509-0.htm