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Änderung § 130 LuftPersV vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 130 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 130 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 130


(Text neue Fassung)

§ 130 Erneuerung einer Berechtigung


vorherige Änderung

(weggefallen)



Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)