Tools:
Update via:
Zitierungen von § 20 LuftPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... vorgesehenen Gebühr 31. Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV 100 bis 260 EUR 32. ... EUR 26. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung ( § 20 LuftPersV ) 30 bis 250 EUR 27. Anerkennung von Prüfern (Anhang I ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... § 18 Zuverlässigkeit § 19 Bewerbermeldung § 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit § 21 Flugmedizinische ... gefasst: „Unterabschnitt 1 Allgemeines". 4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal ... Zweifel hat, dass der Bewerber nach § 18 zuverlässig ist. § 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit Ergeben sich Zweifel an der ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... vorgesehenen Gebühr 31. Anordnung oder Untersagung nach § 20 LuftPersV 100 bis 260 EUR 32. Erteilung der ... In Nummer 26 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 LuftVZO" durch die Angabe „§ 20 LuftPersV" ersetzt. h) In Nummer 27 werden die Wörter „JAR-FCL 1.030, ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/v190412.htm