interne Verweise§ 23 LuftPersV Ausbildungsbetriebe (vom 17.12.2021) ... die dafür eine Genehmigung besitzen (Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach § 106 ), 2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 8 durch ...
§ 107 LuftPersV Ersetzbarkeit der Berufsausbildung (vom 17.12.2021) ... Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden 1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät ... in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung, 2. bei der Erlaubnis für Prüfer von ...
§ 108 LuftPersV Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit (vom 17.12.2021) ... zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine ... nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr ... Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV) a) für die Klasse 4 (§§ ... 110 LuftPersV) a) für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV) 240 EUR b) für die Klasse 5 (§§ 104, 106 ... 106 LuftPersV) 240 EUR b) für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV) 270 EUR c) bei Änderung der Erlaubnis für die ... Ersetzbarkeit der Berufs- ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig- keiten ( §§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal ... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... § 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät § 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis § 107 ... von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106 " ersetzt. 3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In dem ... b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 104" durch die Angabe „ § 106 oder § 111a" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ... 104 erworben hat oder er die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Rechte nach § 106 erfüllt, 3. er die Sprache, in der die für die Ausstellung von ... von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzuwenden." 8. § 23 Absatz 1 und 2 wird wie folgt ... die dafür eine Genehmigung besitzen (Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach § 106 ), 2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 8 durch ... nach dieser Verordnung, 3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung, 4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal ... die Wörter „nach § 104 Absatz 3 Nummer 4" durch die Wörter „nach § 106 Absatz 2" ersetzt. 11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „nach ... 2 werden die Wörter „nach § 104 Absatz 6" durch die Wörter „nach § 106 Absatz 3" ersetzt. 12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: ... die Wörter „nach § 106 Absatz 3" ersetzt. 12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... (3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d . (4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer ... von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen. § 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (1) Die fachlichen ... § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden 1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät ... in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung, 2. bei der Erlaubnis für Prüfer von ... zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine ... nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr ... Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem ... von Luftsportgerät) der Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11) wird die Angabe „ § 106 " durch die Angabe „§ 104" ...
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ... Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV) a) für die Klasse 4 ... a) für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV ) 240 EUR b) für die Klasse 5 (§§ ... EUR b) für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV ) 270 EUR c) bei Änderung der Erlaubnis ... Ersetzbarkeit der Berufs- ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig- keiten ( §§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die ...
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
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