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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG k.a.Abk.)
G. v. 05.08.1971 BGBl. I S. 1237; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.01.1971; FNA: 707-9 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.1971; FNA: 707-9 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Regionale Wirtschaftsförderung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zum Ausgleich von Standortnachteilen, zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur werden insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt:
- 1.
- Bevorzugte Berücksichtigung des Zonenrandgebietes bei
- a)
- der Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung von Gewerbebetrieben,
- b)
- der Förderung des Ausbaues der Infrastruktur, soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist, durch
- aa)
- Erschließung von Industriegelände im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Buchstaben a,
- bb)
- Ausbau von Verkehrsverbindungen, Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen,
- cc)
- Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bedarf der regionalen Wirtschaft an geschulten Arbeitskräften besteht.
- 2.
- Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands bedingten Frachtmehrkosten.
- 3.
- Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
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Zitierungen von § 2 Zonenrandförderungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZRFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZRFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 ZRFG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. (2) Die §§ 1, 2 , 8 und 10 sind letztmals für das Haushaltsjahr 1990, der § 5 letztmals für das ...
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