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§ 1 - Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV)
neugefasst durch B. v. 19.03.1993 BGBl. I S. 369; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 16.03.1991; FNA: 2030-25-5 Beamte
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Geltung ab 16.03.1991; FNA: 2030-25-5 Beamte
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden.
(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6 genannten Maßgaben gelten nicht für Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. September 2020
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Frühere Fassungen von § 1 BeamtVÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2020 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BeamtVÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeamtVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BeamtVÜV (zu § 1 Abs. 1) Verzeichnis der zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (vom 01.01.2020)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 3 BesStMV Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 3 bis 7" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 bis ...
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