§ 14o UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 14o UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 |
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(Text alte Fassung) § 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts | (Text neue Fassung)§ 14o (aufgehoben) |
Für Pläne und Programme aus den Bereichen Wasserhaushalt sowie Raumordnung, die nach den §§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung. Dies gilt nicht für Pläne und Programme nach Nummer 1.6 der Anlage 3. § 14j bleibt unberührt. |