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Änderung Anlage 5 UVPG vom 01.01.2024

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Anlage 5 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage 5 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"


Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, § 2 Absatz 7 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Legende:

Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms


Nr. | Plan oder Programm

1. | Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1

1.1 | Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes

1.2 | Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen

1.3 | Risikomanagementpläne nach § 75 des
Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktua-
lisierung der vergleichbaren Pläne nach
§ 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsge-
setzes

1.4 | Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes

1.5 | Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes

1.6 | Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes

1.7 | Rechtsverordnungen nach § 249b Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuchs

1.8 | Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs

1.9 | Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes

1.10 | Bundesbedarfspläne nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes

1.11 | Bundesfachplanungen nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

1.12 | Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist

1.13 | Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c des Atomgesetzes

1.14 | Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes

1.15 | Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes

1.16 | Festlegung der Standorte für die untertägige
Erkundung nach § 17 Absatz 2 des
Standortauswahlgesetzes.

1.17 | Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

1.18 | Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

2. | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2

2.1 | Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

2.2 | Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

2.3 | Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

2.4 | Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,

2.5 | Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen

2.6 | Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

2.7 | Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes

2.8 | Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen

2.9 | Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen

2.10 | Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes

2.11 | Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes

2.12 | Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes

2.13 | Klimaschutzprogramme nach § 9 des
Bundes-Klimaschutzgesetzes

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

2.14 | Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als
Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes

(heute geltende Fassung)