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Änderung § 38 UVPG vom 01.03.2010

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§ 14e UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 38 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
 
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§ 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP


(Text neue Fassung)

§ 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP


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Unbeschadet der §§ 14o und 19a finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.



1 Unbeschadet des § 52 finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. 2 Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.