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Änderung § 3d UVPG vom 01.03.2010
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§ 3d UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 3d UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Text alte Fassung) § 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts | (Text neue Fassung)§ 3d (aufgehoben) |
Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist. |
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