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Änderung § 37 UVPG vom 01.03.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 1 USchadGuaÄndG am 1. März 2010 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14d UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 37 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
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(Text alte Fassung) § 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht | (Text neue Fassung)§ 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht |
(1) Werden Pläne und Programme nach § 14b Abs. 1 und § 14c nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Bei Plänen und Programmen aus dem Bereich Wasserhaushalt regeln die Länder für die in Absatz 1 geregelten Fälle durch Festlegung der Plan- oder Programmart, durch Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen werden. (3) (aufgehoben) | 1 Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2 Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. |
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