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Änderung § 69 UVPG vom 15.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UVPModG am 15. Dezember 2006 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung | § 69 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Text alte Fassung) § 23 Bußgeldvorschriften | (Text neue Fassung)§ 69 Bußgeldvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt oder | 1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 65 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 zuwiderhandelt oder |
3. einer Rechtsverordnung nach | |
a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 | a) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 Nummer 1 |
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
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