Tools:
Update via:
Änderung § 37 UVPG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 1 USchadGuaÄndG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14d UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 37 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht | (Text neue Fassung)§ 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht |
1 Werden Pläne und Programme nach § 14b Abs. 1 und § 14c nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2 Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. | 1 Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2 Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6866/al0-63545.htm